Datenschutzklausel in der Satzung

Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, sobald die Voraussetzungen nach § 38 BDSG erfüllt sind.

Dies ist dann der Fall, wenn entweder 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder eine Datenschutz- Folgeabschätzung durchzuführen ist.


Satzung des Tennisclubs Finnentrop-Bamenohl

§1    Name und Sitz des Vereins

Der am 28. April 1978 gegründete Verein führt den Namen 

„Tennisclub Finnentrop-Bamenohl“ und hat seinen Sitz in 57413 Finnentrop. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lennestadt-Grevenbrück eingetragen.

§2    Zweck des Vereins

Zweck ist insbesondere die Ausübung, Pflege und Förderung des Tennissports.

§3    Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.    Aktive Mitglieder

  • Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport ausüben und bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volles Stimmrecht und sind befugt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Sportanlage nach   Maßgabe der Spielordnung zu benutzen.

2.    Passive Mitglieder

  • Passive Mitglieder sind Mitglieder, de den Tennissport nicht ausüben, jedoch durch ihre Beitragsleistung die Ziele der Tennisabteilung fördern. Sie haben volles Stimmrecht und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

3.    Jugendliche Mitglieder

  • Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie haben kein Stimmrecht, jedoch Anrecht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Die Benutzung der Sportanlagen richtet sich nach der Spielordnung.

4.    Ehrenmitglieder

  • Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Tennissport und um den Verein erworben haben. Zur Ernennung ist ein mit mindestens 2/3  Stimmenmehrheit gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

§4    Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet,

hierfür Gründe anzugeben.

§5    Ende der Mitgliedschaft

1)    Durch Austritt oder Kündigung

Die Kündigung kann nur zum Schluss des Kalenderjahres mit vierteljährlicher Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. In Sonderfällen, bei Nichteinhaltung der Frist, entscheidet der Vorstand.

2)    Durch Ausschluss

Ein Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in seiner vollständigen Zusammensetzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

3)    Durch Tod.

§6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu bezahlen sowie durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des 

Vereins zu unterstützen. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung in der Ausübung des Tennissports durch den Verein.

§7    Finanzen

1)    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2)    Beiträge

Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest, Ehegatten von den vollen Beitrag entrichtenden Mitgliedern, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Auszubildende bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, zahlen einen ermäßigten Beitrag. Das gleiche gilt für passive Mitglieder. Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

3)    Rechnungslegung

Die Jahresabrechnung und die Kasse werden jährlich durch zwei – von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte – Rechnungsprüfer geprüft.

§8    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9    Mitgliederversammlung

Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, zu der vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen wird. Auf den schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder, mindestens jedoch von 10 Mitgliedern oder auf Vorstandsbeschluss, ist vom Vorstand – unter Angaben der Tagesordnung – ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

1.    Turnusmäßige Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

2.    Die Entlastung des Vorstandes

3.    Vorzeitige, außerordentliche Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder und entsprechende Neuwahl

4.    Entgegennahmen des Jahresberichtes und der Vorschau auf die folgende Saison

5.    Entgegennahmen des  Finanzberichtes einschließlich des Berichtes der Kassenprüfer

6.    Entgegennahmen des Sport- und Jugendarbeitsberichtes

7.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

8.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen

9.    Beschlussfassung über Auflösen des Vereins

10.    Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zu einer Satzungsänderung und einer vorzeitigen Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und in welche die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind.

§10    Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

1.    dem 1. Vorsitzenden

2.    dem 2. Vorsitzenden, Stellvertreter

3.    dem Schriftführer

4.    dem Schatzmeister

5.    dem Sportwart

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

§11    Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Jährlich scheidet entweder der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister oder der 2. Vorsitzende und der Schriftführer aus.  Über die zuerst ausscheidenden Vorstandmitglieder entscheidet das Los.

Der Sportwart wird jährlich gewählt. Wiederwahlen zum Vorstand sind zulässig.

§12    Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich.

Die Kassenprüfer haben die Kassenbücher und die Jahresabrechnung zu prüfen und die Abrechnung im Falle der Richtigkeit zu bescheinigen. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. In der Mitgliederversammlung erstatten sie über das Ergebnis der Prüfung und etwaigen Beanstandungen schriftlich Bericht.

§13    Jugendsprecher

Die Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wählen aus ihren Reihen einen Jugendsprecher, der ihre Belange vor der Mitgliederversammlung und gegenüber  dem Vorstand  vertritt.

§14    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des  Vereins kann auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und diese mit einer ¾ Mehrheit für die Auflösung stimmen.

Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des satzungsmäßigen Zweckes  fällt das Vermögen, nach Abzug aller eventuellen Verbindlichkeiten, an die Gemeinde Finnentrop zur Verwendung für schulsportliche Maßnahmen.

§15    Schlussbestimmungen

Soweit nicht in dieser Satzung anders geregelt, sind die gesetzlichen Bestimmungen Bestandteil der Satzung.

Die vorliegende Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19. Juli 1978 nach Verlesung und Genehmigung errichtet.

Finnentrop, den 19. Juli 1978